Datenschutz für Nutzer
Rechtsgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten von Studierenden in der Universität sind in der Regel § 2 Abs. 3 DSG NRW (ab dem 25.5.2018: Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst e DSGVO) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 3 HG NRW, § 1 Abs.11 bis 13 Einschreibungsordnung UzK. Danach ist - kurz gesagt - die Datenverarbeitung zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Universität erforderlich ist.
Die Aufgaben der Universität sind u.A. in §§ 3 ff. HG NW festgelegt. Hauptaufgabe sind Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung Lehre und Studium. Daneben hat die Universität ihre Angebote zu evaluieren (§ 7 Abs. 2 und 4 HG NRW i.V.m. Evaluationsordnung UzK).
Gemäß § 48 HG NW trifft die Universität in der Einschreibungsordnung auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der bei den Studierenden zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Hochschulzugangsberechtigung, Studienverlauf und angestrebtem Studienabschluss. Hinzu kommen während des Studiums solche Daten, die nach §§ 64, 60 HG NW in Verbindung mit den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen verarbeitet werden müssen. Hier sind vor allem Teilnahme- und Leistungsnachweise sowie Prüfungsdaten zu nennen.
Auf diesen Rechtsgrundlagen basieren z.B. das Veranstaltungs- und Prüfungsmanagmentsystem KLIPS, das E-Learningsystem ILIAS oder das Identitymanagementsystem uniKIM. Bei allen Systemen wird darauf geachtet, dass personenbezogene Daten von Studierenden nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Universität wirklicht erforderlich ist.